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I. Name und Zweck des Vereins
Art. 1. Im Jahre 1869 wurde in Zürich der erste Wasserfahrverein der Schweiz unter dem Namen „Limmal-Club Zürich" gegründet. Der Limmat-Club besteht im Sinne von Art. 60ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Domizil in Zürich.
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Zweck
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Art. 2. Der Verein fördert den Wassersport im allgemeinen, insbesondere: 1. die Ausbildung seiner Mitglieder im Weidlingfahren auf stehenden und fliessenden Gewässern, 2. die Heranbildung des Wasserfahrens kundiger Rekruten für die schweizerische Genietruppe, 3. die Ausbildung seiner Mitglieder für die Hilfeleistung bei Wassernot oder bei Unglücksfällen auf dem Wasser.
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Mittel
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Art. 3. Die Zwecke werden erreicht durch: 1. die im Fahrreglement vorgesehenen Übungen; 2. Die Veranstaltung von Wettfahren und Wassersportfesten und die Teilnahme an solchen. 3. Ausführung von Fluss- und Stromfahrten im In- und Ausland; 4. Ausbildung eines Nachwuchses von Jungfahrern und Junioren; 5. Vergnügungsfahrten auf Fluss und See; 6. Teilnahme an Kursen der Dachverbände, an Rettungsschwimm-, Samariter- übungen und dergleichen; 7. den Anschluss an Dachverbände; 8. regelmässige Herausgabe des Vereinsorgans „Der Limmat-Clübler"; 9. Unterhalt einer Clubstube zur Pflege der Kameradschaft und Geselligkeit; 10. Unterhalt von eigenen Schiffen und Fahrmaterial.
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II. Mitgliedschaft
Art. 4. Der Verein besteht aus: 1. Aktivmitgliedern 2. Jugendriege-Mitgliedern 3. Ehrenmitgliedern 4. Freimitgliedern 5. Passivmitgliedern
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Eintritt
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Art. 5. Aktiv- oder Passivmitglied kann werden, wer das 18. Altersjahr vollendet hat und einen guten Leumund geniesst. Die Anmeldung muss schriftlich mittels dem vorgedruckten Formular erfolgen. Das Gesuch muss von zwei Mitgliedern (Götti) befürwortet werden, welche seit mindestens zwei Jahren Clubmitglied sind. Es wird an der nächsten Vorstandssitzung behandelt. Mit der Anmeldung sind die Eintrittsgebühr und der Mitgliederbeitrag für das laufende Jahr zu entrichten.
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Aufnahme
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Art. 6. Die Vereinszugehörigkeit beginnt mit der Aufnahme durch die Versammlung. Die Mitgliedschaft gilt hinsichtlich der Beitragspflicht und der Freimitgliedschaft ab 1. Januar des laufenden Jahres.
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Haftung
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Art. 7. Die Mitglieder haften für Verbindlichkeiten des Vereins nur bis zur Höhe des geschuldeten Mitgliederbeitrages.
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Stimm und Wahlrecht
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Art. 7.1. Alle Vereinsmitglieder, die das achtzehnte Altersjahr vollendet haben, sind in sämtlichen Belangen des Vereins stimmberechtigt.
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Austritt
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Art. 8. Der Austritt muss dem Präsidenten schriftlich mitgeteilt werden. Er gilt per Jahresende. Mit diesem Datum erlischt die Beitragspflicht.
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Streichung
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Art. 9. Mitglieder, die einen Jahresbeitrag trotz schriftlicher Mahnung nicht bezahlen, können von der Generalversammlung gestrichen werden. Erfolgt die Streichung im zweiten oder dritten Mitgliedschaftsjahr, haftet der erste Götti für den Ausstand. Die Streichung gilt rückwirkend per Ende des verflossenen Vereinsjahres.
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Ausschluss
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Art. 10. Mitglieder können aus dem Verein ausgeschlossen werden: 1. bei schwerwiegenden Verstössen gegen die Interessen des Vereins; 2. wegen fortgesetzter Verletzung der statutarischen und reglementarischen Verpflichtungen; 3. wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb und ausserhalb des Vereins.
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Art. 11. Der Ausschluss erfolgt durch die Versammlung auf Antrag des Vor- standes oder auf schriftlichen Antrag eines oder mehrerer Mitglieder. Der Antrag ist mindestens zwei Wochen vor der Versammlung dem Präsidenten einzureichen. Sind die Antragsteller an der betreffenden Versammlung nicht anwesend, muss der Antrag nicht behandelt werden.
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Rekurs
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Art. 12. Ausgeschlossenen Mitgliedern steht das Rekursrecht an die nächste ordentliche Generalversammlung zu, wo eine Zweidrittelsmehrheit endgültig entscheidet.
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Wiedereintritt
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Art. 13. Ein nach Art. 8 ausgetretenes Mitglied kann jederzeit ohne Entrichtung der Eintrittsgebühr dem Verein wieder beitreten. Gestrichene oder ausgeschlossene Personen, die dem LCZ wieder beitreten, werden wie Neueintretende behandelt. Die Frist zur Erreichung der Freimit- gliedschaft beginnt mit dem Jahr des Wiedereintritts. Die Eintrittsgebühr und allfällige frühere Beitragsschulden sind zu bezahlen. Mitglieder, die nach Art. 10 ausgeschlossen wurden, sollen in der Regel nicht vor Ablauf von zehn Jahren wieder in den Verein aufgenommen werden.
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Werbung
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Art. 14. Mitglieder, die während eines Vereinsjahres als erster Götti mindestens acht neue Mitglieder werben, erhalten an der ordentlichen Generalversammlung eine Anerkennung in Form eines Geschenkes mit Clubinsignien.
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Aktivmitglieder
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Art. 15. Als Aktive gelten Mitglieder, die als solche beim Oberfahrer gemeldet sind. Jedes Aktivmitglied ist verpflichtet: 1. den Versicherungsbeitrag zu entrichten; 2. das Fahrreglement zu beachten; 3. an allen Versammlungen, obligatorischen Übungen und Anlässen teilzunehmen. Als solche gelten: - die ordentlichen Fahrübungen an Werktagen; - die ausserordentlichen Fahrübungen, welche vom Vorstand oder dem Oberfahrer angeordnet werden; - die Vorarbeiten für Wettfahren, Sportfeste oder andere dringende Anlässe; - die Wett- und Endfahren; - die im Jahresprogramm vorgesehenen Inlandfahrten und Ausfahrten mit Angehörigen.
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Art. 16. Aktivmitglieder, die während des Jahres an nicht mehr als 5% der obli- gatorischen Fahrübungen und Veranstaltungen fehlen sowie keiner Versammlung unentschuldigt fernbleiben, erhalten die gleiche Anerkennung wie unter Art. 14 vorgesehen. Aktiven, die an weniger als 15 obligatorischen Fahrübungen pro Jahr teilneh-men, wird das laufende Jahr als Passivmitgliedschaft angerechnet.
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Ehrenmitglieder
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Art. 17. Mitglieder, welche sich in langjähriger Tätigkeit wiederholt oder auf aussergewöhnliche Weise um den Limmat-Club verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
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Ehrenpräsidenten
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Art. 18. Ehrenpräsidenten werden auf Lebzeiten ernannt. Einer derselben wird von der Generalversammlung als „Amtierender Ehrenpräsident" gewählt. Seine Amtszeit endet mit seinem Rücktritt oder auf Beschluss der Generalversammlung.
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Freimitglieder
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Art. 19. Mitglieder oder andere Personen, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, können auf Antrag des Vorstandes ehrenhalber zu Freimitgliedern ernannt werden. Mitglieder, welche mindestens 15 Jahre aktiv tätig waren, werden nach 20 Jahren Zugehörigkeit zum Verein Freimitglied. Die Mitgliedsjahre der Jugendriege zählen für die Freimitgliedschaft, sofern kein Unterbruch bis zum Übertritt zu den Aktiven erfolgt. Vorstandstätigkeit zählt als Aktivmitgliedschaft. Nach 25 Jahren Zugehörigkeit zum Verein erhalten alle Mitglieder die Freimitgliedschaft.
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Auszeichnung
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Art. 20. Ehrenmitglieder erhalten zu ihrer Ernennung eine entsprechende Urkunde eingerahmt, Freimitglieder dieselbe nicht eingerahmt oder eine Eh-rengabe mit Gravur.
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Passivmitglieder
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Art. 21. Als Passivmitglieder können natürliche und juristische Personen aufgenommen werden.
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Jugendriege- mitglieder
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Art. 22. Jugendriege-Mitglied können Jugendliche werden, die das zehnte Altersjahr vollendet haben. Sie müssen schwimmkundig sein und sich körper- lich für den Weidlingssport eignen. Das Aufnahmegesuch muss vom Inhaber der elterlichen Sorge unterzeichnet sein. Bei Bedarf können Riegemitglieder nach Absprache mit dem JR-Leiter für Fahr-Übungen und Fahrten den Aktiven zugeteilt werden Jugendriegennnitglieder dürfen ab dem 16. Altersjahr an Versammlungen teilnehmen, bleiben aber bis zur Aufnahme als Aktiv- oder Passivmitglied bezüglich Beiträge, Versicherung, Stimm- und Wahlrecht der Jugendriege gleichgestellt. Mit vollendetem 19. Altersjahr endet die Zugehörigkeit zur Riege und es kann der Übertritt als Aktiv- oder Passivmitglied ohne Eintrittsgebühr erfolgen.
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III. Organisation
Art. 23. Die Organe des Limmat-Clubs sind: 1. ordentliche Generalversammlung 2. ausserordentliche Generalversammlung 3. periodische Vereinsversammlung 4. Vorstand 5. Rechnungsrevisoren 6. Kommissionen
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Ordentliche GV
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Art. 24. Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt. Sie behandelt folgende Geschäfte: 1. Genehmigung des Protokolls der letzten Versammlung; 2. Mutationen; 3. Abnahme der Jahresberichte und der Jahresrechnung; 4. Genehmigung des Jahresbudgets für das neue Vereinsjahr; 5. Festsetzung des Mitgliederbeitrags und der finanziellen Kompetenz des Vorstandes; 6. Wahl des Präsidenten 7. Wahl von mindestens 8 Vorstandsmitgliedern in die Chargen gemäss Art. 32; 8. Wahl von weiteren Funktionären und Delegierten; 9. Ernennung von Ehrenpräsidenten und Wahl des "Amtierenden Ehrenpräsidenten"; 10. Ernennung zu Ehrenmitgliedern und Freimitgliedern ehrenhalber; 11 . Änderungen oder Revisionen der Statuten und der Reglemente; 12. Festsetzung des Jahresprogramms; 13. Verschiedenes.
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Anträge
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Art. 25. Anträge an die Generalversammlung müssen rechtzeitig dem Präsidenten eingereicht werden und zwar: 1. mündlich oder schriftlich an einer Vereinsversammlung 2. schriftlich spätestens 30 Tage vor der ordentlichen Generalversammlung.
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Ausser- ordentliche GV
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Art. 26. Eine ausserordentliche Generalversammlung wird vom Vorstand einberufen, wenn unaufschiebbare Geschäfte dies erfordern. Sie muss binnen acht Wochen einberufen werden, wenn zwei Drittel der Aktivoder ein Fünftel aller Mitglieder dies unter Angabe der Traktanden mündlich oder schriftlich an einer Vereinsversammlung beantragen oder schriftlich beim Präsidenten begehren.
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Vereinsversammlung
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Art. 27. Die Vereinsversammlung muss mindestens einmal vierteljährlich stattfinden. Sie behandelt die laufenden Geschäfte, die nicht in der Kompetenz des Vorstandes oder der Generalversammlung liegen. Sie kann auf Antrag des Vorstandes Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten gröblich vernachlässigen, entlassen und für die Zeit bis zur nächsten Generalversasmmlung eine Ersatzwahl vornehmen.
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Einladung
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Art. 28. Die Versammlungsdaten sind im Jahresprogramm aufzuführen. Der Vorstand kann weitere Versammlungen einberufen. Die Einladung erfolgt: 1. für die ordentliche Generalversammlung 14 Tage vorher mit Zirkular, wel-chem die Traktandenliste und das provisorische Jahresprogramm beiliegt. Die Jahresberichte des Oberfahrers, Jugendriegenleiters und Materialverwalters werden der Einladung beigelegt oder vor der Versammlung im Limmat-Clübler veröffentlicht. 2. für die ausserordentliche Generalversammlung 14 Tage vorher mit Zirkular und beiliegender Traktandenliste. 3. für die Vereinsversammlung 8 Tage vorher im Limmat-Clübler. Die Traktan-den werden an der Versammlung bekanntgegeben.
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Beschlussfähigkeit
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Art. 29. Die für die Beschlussfähigkeit erforderliche Mindestzahl beträgt bei der Generalversammlung 50, bei der Vereinsversammlung 30 anwesende Mitglieder.
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Art. 30. Bei allen Versammlungen erfolgen Wahlen und Abstimmungen in der Regel offen, wobei im ersten Wahlgang die Mehrheit der Anwesenden und im zweiten Wahlgang die Mehrheit der Stimmenden entscheidet. Der Präsident hat den Stichentscheid. Bei Gesamtwahlen werden alle gültigen Kandidatenstimmen zusammengezählt und durch die Zahl der Sitze geteilt. Die Hälfte dieser Zahl plus 1 ergibt das absolute Mehr. Werden im ersten Wahlgang nicht alle Sitze besetzt, gelten im zweiten Wahlgang die Kandidaten mit der höheren Stimmenzahl als gewählt (relatives Mehr).
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Vorstand
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Art. 31. Der Vorstand leitet die Vereinsgeschäfte und ist verantwortlich für die Ausführung der Versammlungsbeschlüsse.
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Art. 32. Der Vorstand besteht aus:
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