Vorstand

Ehrenpräsident

Höhn Urs ehrenpraesident@limmat-club.ch

Präsident

Dürst Nik praesident@limmat-club.ch

Vize-Präsident

Benz Hans-Peter vize-praesident@limmat-club.ch

Protokollführer

Meier Marlon protokollfuehrer@limmat-club.ch

Hauptkassier

Riebler Stilzli hauptkassier@limmat-club.ch

Mitgliederkassier

Urech André mitgliederkassier@limmat-club.ch

Oberfahrer

Weber Pascal oberfahrer@limmat-club.ch

Vize-Oberfahrer

Landolt Ursina vize-oberfahrerin@limmat-club.ch

Juniorenleiter

Pucillo Sascha juniorenleiter@limmat-club.ch

Vize-Juniorenleiter

Neukom Thorsten vize-juniorenleiter@limmat-club.ch

Vize2-Juniorenleiter

Bakmeier Svenja vize2-juniorenleiterin@limmat-club.ch

Materialverwalter

Zogg Julia materialverwalterin@limmat-club.ch

Vize-Materialverwalter

Leonhard Robin vize-materialverwalter@limmat-club.ch

Depotwart

Walz Marianne depotwartin@limmat-club.ch

Redaktor

Menzel Johanna redaktorin@limmat-club.ch

Archivar

Wirth Bernhard K. archivar@limmat-club.ch

1. Beisitzer

Lüchinger Hugo 1.beisitzer@limmat-club.ch

2. Beisitzer

Kral Manfred 2.beisitzer@limmat-club.ch

Funktionäre

Kampfgerichtspräsident

Krebs Andreas kp@limmat-club.ch

Medienchef

Georgakis Michael medienchef@limmat-club.ch

Motorenwart

Neuenschwander Pascal motorenwart@limmat-club.ch

Fähnrich

Landolt Rolf faehnrich@limmat-club.ch

1. Revisor

Steiner-Fässler Maurus mjoeck@bluewin.ch

2. Revisor

Vock Daniel  

3. Revisor

Eicher Hanspeter hei@eichers.ch

4. Revisor

Müller Christoph christoph.mch.mueller@outlook.com

Statuten und Fahrreglement

Inhaltsverzeichnis

Seite
I. Name und Zweck 2
II. Mitgliedschaft 2
III. Organisation 5
IV. Finanzielles 11
V. Schlussbestimmungen 12
Fahrreglement  14

 

Statuten

 

I. Name und Zweck des Vereins

Art. 1. Im Jahre 1869 wurde in Zürich der erste Wasserfahrverein der Schweiz unter dem Namen „Limmal-Club Zürich" gegründet.
Der Limmat-Club besteht im Sinne von Art. 60ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Domizil in Zürich.

Zweck

Art. 2. Der Verein fördert den Wassersport im allgemeinen, insbesondere:
1. die Ausbildung seiner Mitglieder im Weidlingfahren auf stehenden und fliessenden Gewässern,
2. die Heranbildung des Wasserfahrens kundiger Rekruten für die schweizerische Genietruppe,
3. die Ausbildung seiner Mitglieder für die Hilfeleistung bei Wassernot oder bei Unglücksfällen auf dem Wasser.

Mittel

Art. 3. Die Zwecke werden erreicht durch:
1. die im Fahrreglement vorgesehenen Übungen;
2. Die Veranstaltung von Wettfahren und Wassersportfesten und die Teilnahme an solchen.
3. Ausführung von Fluss- und Stromfahrten im In- und Ausland;
4. Ausbildung eines Nachwuchses von Jungfahrern und Junioren;
5. Vergnügungsfahrten auf Fluss und See;
6. Teilnahme an Kursen der Dachverbände, an Rettungsschwimm-, Samariter-
übungen und dergleichen;
7. den Anschluss an Dachverbände;
8. regelmässige Herausgabe des Vereinsorgans „Der Limmat-Clübler";
9. Unterhalt einer Clubstube zur Pflege der Kameradschaft und Geselligkeit;
10. Unterhalt von eigenen Schiffen und Fahrmaterial.

II. Mitgliedschaft

Art. 4. Der Verein besteht aus:
1. Aktivmitgliedern
2. Jugendriege-Mitgliedern
3. Ehrenmitgliedern
4. Freimitgliedern
5. Passivmitgliedern

Eintritt

 Art. 5. Aktiv- oder Passivmitglied kann werden, wer das 18. Altersjahr vollendet hat und einen guten Leumund geniesst. Die Anmeldung muss schriftlich mittels dem vorgedruckten Formular erfolgen. Das Gesuch muss von zwei Mitgliedern (Götti) befürwortet werden, welche seit mindestens zwei Jahren Clubmitglied sind. Es wird an der nächsten Vorstandssitzung behandelt.
Mit der Anmeldung sind die Eintrittsgebühr und der Mitgliederbeitrag für das
laufende Jahr zu entrichten.

Aufnahme

Art. 6. Die Vereinszugehörigkeit beginnt mit der Aufnahme durch die Versammlung. Die Mitgliedschaft gilt hinsichtlich der Beitragspflicht und der Freimitgliedschaft ab 1. Januar des laufenden Jahres.

Haftung

Art. 7. Die Mitglieder haften für Verbindlichkeiten des Vereins nur bis zur Höhe des geschuldeten Mitgliederbeitrages.

Stimm und Wahlrecht

Art. 7.1. Alle Vereinsmitglieder, die das achtzehnte Altersjahr vollendet haben,
sind in sämtlichen Belangen des Vereins stimmberechtigt.

Austritt 

 Art. 8. Der Austritt muss dem Präsidenten schriftlich mitgeteilt werden. Er gilt per Jahresende. Mit diesem Datum erlischt die Beitragspflicht.

Streichung 

Art. 9. Mitglieder, die einen Jahresbeitrag trotz schriftlicher Mahnung nicht bezahlen, können von der Generalversammlung gestrichen werden. Erfolgt die Streichung im zweiten oder dritten Mitgliedschaftsjahr, haftet der erste Götti für den Ausstand. Die Streichung gilt rückwirkend per Ende des verflossenen Vereinsjahres.

Ausschluss

Art. 10. Mitglieder können aus dem Verein ausgeschlossen werden:
1. bei schwerwiegenden Verstössen gegen die Interessen des Vereins;
2. wegen fortgesetzter Verletzung der statutarischen und reglementarischen Verpflichtungen;
3. wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb und ausserhalb des Vereins.

 

Art. 11. Der Ausschluss erfolgt durch die Versammlung auf Antrag des Vor-
standes oder auf schriftlichen Antrag eines oder mehrerer Mitglieder. Der Antrag ist mindestens zwei Wochen vor der Versammlung dem Präsidenten einzureichen. Sind die Antragsteller an der betreffenden Versammlung nicht anwesend, muss der Antrag nicht behandelt werden.

Rekurs 

 Art. 12. Ausgeschlossenen Mitgliedern steht das Rekursrecht an die nächste ordentliche Generalversammlung zu, wo eine Zweidrittelsmehrheit endgültig entscheidet.

 Wiedereintritt

 Art. 13. Ein nach Art. 8 ausgetretenes Mitglied kann jederzeit ohne  Entrichtung der Eintrittsgebühr dem Verein wieder beitreten.
Gestrichene oder ausgeschlossene Personen, die dem LCZ wieder beitreten,  werden wie Neueintretende behandelt. Die Frist zur Erreichung der Freimit-
gliedschaft beginnt mit dem Jahr des Wiedereintritts. Die Eintrittsgebühr und 
allfällige frühere Beitragsschulden sind zu bezahlen. Mitglieder, die nach 
Art. 10 ausgeschlossen wurden, sollen in der Regel nicht vor Ablauf von zehn Jahren wieder in den Verein aufgenommen werden.

Werbung

Art. 14. Mitglieder, die während eines Vereinsjahres als erster Götti mindestens acht neue Mitglieder werben, erhalten an der ordentlichen Generalversammlung eine Anerkennung in Form eines Geschenkes mit Clubinsignien. 

Aktivmitglieder

Art. 15. Als Aktive gelten Mitglieder, die als solche beim Oberfahrer gemeldet sind. Jedes Aktivmitglied ist verpflichtet: 
1. den Versicherungsbeitrag zu entrichten;
2. das Fahrreglement zu beachten; 
3. an allen Versammlungen, obligatorischen Übungen und Anlässen teilzunehmen. Als solche gelten: 
- die ordentlichen Fahrübungen an Werktagen;
- die ausserordentlichen Fahrübungen, welche vom Vorstand oder dem Oberfahrer angeordnet werden;
- die Vorarbeiten für Wettfahren, Sportfeste oder andere dringende Anlässe; 
- die Wett- und Endfahren;
- die im Jahresprogramm vorgesehenen Inlandfahrten und Ausfahrten mit Angehörigen.

 

Art. 16. Aktivmitglieder, die während des Jahres an nicht mehr als 5% der obli-
gatorischen Fahrübungen und Veranstaltungen fehlen sowie keiner Versammlung unentschuldigt fernbleiben, erhalten die gleiche Anerkennung wie unter Art. 14 vorgesehen. 
Aktiven, die an weniger als 15 obligatorischen Fahrübungen pro Jahr teilneh-men, wird das laufende Jahr als Passivmitgliedschaft angerechnet. 

Ehrenmitglieder 

Art. 17. Mitglieder, welche sich in langjähriger Tätigkeit wiederholt oder auf aussergewöhnliche Weise um den Limmat-Club verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. 

Ehrenpräsidenten 

 Art. 18. Ehrenpräsidenten werden auf Lebzeiten ernannt. 
Einer derselben wird von der Generalversammlung als „Amtierender Ehrenpräsident" gewählt. Seine Amtszeit endet mit seinem Rücktritt oder auf Beschluss der Generalversammlung. 

Freimitglieder 

Art. 19. Mitglieder oder andere Personen, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, können auf Antrag des Vorstandes ehrenhalber zu Freimitgliedern ernannt werden. 
Mitglieder, welche mindestens 15 Jahre aktiv tätig waren, werden nach 20 Jahren Zugehörigkeit zum Verein Freimitglied. Die Mitgliedsjahre der Jugendriege zählen für die Freimitgliedschaft, sofern kein Unterbruch bis zum Übertritt zu den Aktiven erfolgt. Vorstandstätigkeit zählt als Aktivmitgliedschaft. Nach 25 Jahren Zugehörigkeit zum Verein erhalten alle Mitglieder die Freimitgliedschaft. 

Auszeichnung

Art. 20. Ehrenmitglieder erhalten zu ihrer Ernennung eine entsprechende Urkunde eingerahmt, Freimitglieder dieselbe nicht eingerahmt oder eine Eh-rengabe mit Gravur. 

Passivmitglieder

Art. 21. Als Passivmitglieder können natürliche und juristische Personen aufgenommen werden. 

Jugendriege-
mitglieder

 Art. 22. Jugendriege-Mitglied können Jugendliche werden, die das zehnte Altersjahr vollendet haben. Sie müssen schwimmkundig sein und sich körper-
lich für den Weidlingssport eignen. Das Aufnahmegesuch muss vom Inhaber der elterlichen Sorge unterzeichnet sein.
Bei Bedarf können Riegemitglieder nach Absprache mit dem JR-Leiter für Fahr-Übungen und Fahrten den Aktiven zugeteilt werden Jugendriegennnitglieder dürfen ab dem 16. Altersjahr an Versammlungen teilnehmen, bleiben aber bis zur Aufnahme als Aktiv- oder Passivmitglied bezüglich Beiträge, Versicherung, Stimm- und Wahlrecht der Jugendriege gleichgestellt. 
Mit vollendetem 19. Altersjahr endet die Zugehörigkeit zur Riege und es kann der Übertritt als Aktiv- oder Passivmitglied ohne Eintrittsgebühr erfolgen. 

 
III. Organisation

Art. 23. Die Organe des Limmat-Clubs sind: 
1. ordentliche Generalversammlung 
2. ausserordentliche Generalversammlung 
3. periodische Vereinsversammlung 
4. Vorstand 
5. Rechnungsrevisoren 
6. Kommissionen

Ordentliche GV

 Art. 24. Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt. Sie behandelt folgende Geschäfte: 
1. Genehmigung des Protokolls der letzten Versammlung; 
2. Mutationen; 
3. Abnahme der Jahresberichte und der Jahresrechnung; 
4. Genehmigung des Jahresbudgets für das neue Vereinsjahr; 
5. Festsetzung des Mitgliederbeitrags und der finanziellen Kompetenz des Vorstandes; 
6. Wahl des Präsidenten 
7. Wahl von mindestens 8 Vorstandsmitgliedern in die Chargen gemäss
Art.
32; 
8. Wahl von weiteren Funktionären und Delegierten; 
9. Ernennung von Ehrenpräsidenten und Wahl des "Amtierenden Ehrenpräsidenten"; 
10. Ernennung zu Ehrenmitgliedern und Freimitgliedern ehrenhalber; 
11 . Änderungen oder Revisionen der Statuten und der Reglemente; 
12. Festsetzung des Jahresprogramms; 
13. Verschiedenes.

 Anträge

Art. 25. Anträge an die Generalversammlung müssen rechtzeitig dem Präsidenten eingereicht werden und zwar: 
1. mündlich oder schriftlich an einer Vereinsversammlung 
2. schriftlich spätestens 30 Tage vor der ordentlichen Generalversammlung. 

Ausser-
ordentliche GV

 Art. 26. Eine ausserordentliche Generalversammlung wird vom Vorstand einberufen, wenn unaufschiebbare Geschäfte dies erfordern. 
Sie muss binnen acht Wochen einberufen werden, wenn zwei Drittel der Aktivoder ein Fünftel aller Mitglieder dies unter Angabe der Traktanden mündlich oder schriftlich an einer Vereinsversammlung beantragen oder schriftlich beim Präsidenten begehren. 

Vereinsversammlung

Art. 27. Die Vereinsversammlung muss mindestens einmal vierteljährlich stattfinden. 
Sie behandelt die laufenden Geschäfte, die nicht in der Kompetenz des Vorstandes oder der Generalversammlung liegen. Sie kann auf Antrag des Vorstandes Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten gröblich vernachlässigen, entlassen und für die Zeit bis zur nächsten Generalversasmmlung eine Ersatzwahl vornehmen. 

Einladung 

 Art. 28. Die Versammlungsdaten sind im Jahresprogramm aufzuführen. Der Vorstand kann weitere Versammlungen einberufen. Die Einladung erfolgt: 
1. für die ordentliche Generalversammlung 14 Tage vorher mit Zirkular, wel-chem die Traktandenliste und das provisorische Jahresprogramm beiliegt. 
Die Jahresberichte des Oberfahrers, Jugendriegenleiters und Materialverwalters werden der Einladung beigelegt oder vor der Versammlung im Limmat-Clübler veröffentlicht. 
2. für die ausserordentliche Generalversammlung 14 Tage vorher mit Zirkular und beiliegender Traktandenliste. 
3. für die Vereinsversammlung 8 Tage vorher im Limmat-Clübler. Die Traktan-den werden an der Versammlung bekanntgegeben.

 Beschlussfähigkeit 

Art. 29. Die für die Beschlussfähigkeit erforderliche Mindestzahl beträgt bei der Generalversammlung 50, bei der Vereinsversammlung 30 anwesende Mitglieder. 

 

Art. 30. Bei allen Versammlungen erfolgen Wahlen und Abstimmungen in der Regel offen, wobei im ersten Wahlgang die Mehrheit der Anwesenden und im zweiten Wahlgang die Mehrheit der Stimmenden entscheidet. Der Präsident hat den Stichentscheid. 
Bei Gesamtwahlen werden alle gültigen Kandidatenstimmen zusammengezählt und durch die Zahl der Sitze geteilt. Die Hälfte dieser Zahl plus 1 ergibt das absolute Mehr. Werden im ersten Wahlgang nicht alle Sitze besetzt, gelten im zweiten Wahlgang die Kandidaten mit der höheren Stimmenzahl als gewählt (relatives Mehr). 

Vorstand 

Art. 31. Der Vorstand leitet die Vereinsgeschäfte und ist verantwortlich für die Ausführung der Versammlungsbeschlüsse. 

 

Art. 32. Der Vorstand besteht aus:

  1. Präsident
2. Vize-Präsident
3. Sekretär
4. Hauptkassier
5. Mitgliederkassier
6. Oberfahrer
7. Vizeoberfahrer
8. Jugendriegenleiter
9. Vize-Jugendriegenleiter
10. Materialverwalter
11. Vize-Materialverwalter
12. Redaktor
13. Archivar
14. Depotwart
15. 1. Beisitzer
16. 2. Beisitzer

 Amtsdauer/ 
Wählbarkeit

Art. 33. Die Amtsdauer aller Vorstandsmitglieder beträgt ein Jahr. Die Gewählten sollen sich in der Regel für drei Jahre verpflichten. Der Vorstand soll wenn möglich mindestens zur Hälfte aus Aktivmitgliedern bestehen. 
Es sind nur anwesende Mitglieder wählbar. Ausnahmen sind nur gestattet, wenn die schriftliche Zustimmung des Vorgeschlagenen vorliegt.

Vorstandssitzungen

Art. 34. Der Vorstand versammelt sich, so oft es die laufenden Geschäfte erfordern. Er bestimmt die Traktanden für die nächste Versammlung. Die Vorstandsmitglieder sind gehalten, an sämtlichen Sitzungen teilzunehmen. 
Der Vorstand ist mit sieben Mitgliedern beschlussfähig. 

 Präsident

Art. 35. Der Präsident leitet die Versammlungen sowie die Vorstandssitzungen und führt die Aufsicht über die gesamte Vereinstätigkeit. Er vertritt den Verein nach aussen. Er führt die rechtsverbindliche Unterschrift mit dem Vizepräsiden-ten oder dem Hauptkassier. Zuhanden der ordentlichen Generalversammlung erstattet er einen schriftlichen Jahresbericht. Er gibt die Todesfälle, Austritte und Ausschlüsse des verflossenen Vereinsjahres bekannt.  

Vizepräsident

Art. 36. Der Vizepräsident übernimmt in Abwesenheit des Präsidenten dessen Funktionen. 
Er ist verantwortlich für die Führung der Mitgliederkartei und die Erstellung der Mitgliederlisten. 

Sekretär

Art. 37. Der Sekretär führt das Protokoll der Vorstandssitzungen und Versammlungen. Er erledigt die erforderlichen Einladungen. Er ist Stellvertreter des Vizepräsidenten. 

Hauptkassier

 Art. 38. Der Hauptkassier besorgt das Kassawesen und die Rechnungsführung des Vereins unter persönlicher Haftung. 
Er legt der ordentlichen Generalversammlung die Jahresrechnung vor. Diese ist vorgängig durch die Rechnungsrevisoren zu prüfen. Präsident und Rechnungs-
revisoren haben das Recht, jederzeit eine Revision vorzunehmen. 
In Verbindung mit dem Präsidenten und Oberfahrer erstellt er das Budget für das neue Vereinsjahr. Der Hauptkassier besorgt das Versicherungswesen. 

Mitgliederkassier 

Art. 39. Der Mitgliederkassier besorgt den Einzug der Mitgliederbeiträge und führt darüber Buch. Er versendet im Februar die Einzahlungsscheine für die Mitgliederbeiträge. Der Beitrag ist zahlbahr bis Ende März. Der Mitgliederkas-
sier mahnt die säumigen Zahler im April unter Ansetzung einer Nachfrist bis Ende Mai. Erfolgt bis Ende Mai keine Zahlung, schlägt er dem Vorstand das säumige Mitglied zur Streichung vor. Der Vorstand entscheidet über den Antrag zur Streichung an seiner nächsten Sitzung. 
Die Beitragsquittung gilt als Mitgliedschaftsausweis. 
Bei Amtswechsel hat der zurücktretende Kassier die Einzahlungsscheine zu versenden oder seinem Nachfolger versandbereit zu übergeben. 
Bareinnahmen überweist er monatlich auf das Mitgliederbeitragskonto. 

Oberfahrer 

Art. 40. Der Oberfahrer leitet in eigener Verantwortung die Ausbildung der Mit-
glieder aufgrund des Fahrreglements. Er führt die Absenzenliste. Er hat die Aufsicht über die Benützung des gesamten Materials. Im Bedarfsfall stellt er dem Materialverwalter die nötige Mannschaft zur Verfügung. Er besucht die Instruktionskurse des SWV und erstellt den Jahresbericht zuhanden des Verbandsoberfahrers. 
Der ordentlichen Generalversammlung hat er schriftlichen Bericht über die gesamte Fahrtätigkeit des Jahres zu erstatten. 

Vizeoberfahrer

Art. 41. Der Vizeoberfahrer ist Stellvertreter des Oberfahrers. Er soll an die Kurse des SWV abgeordnet werden. Er zieht die Versicherungsbeiträge bei den Aktiven ein. 

Jugendriegeleiter

 Art. 42. Der Jugendriegenleiter ist für die Ausbildung der Junioren und Jungfahrer verantwortlich. Er ist für den rechtzeitigen Einzug der Versicherungsprämien der Riegenmitglieder besorgt und liefert sie dem Vizeoberfahrer ab. 
Er nimmt an den Kursen des Militärs teil. Der ordentlichen Generalversammlung hat der Jugendriegenleiter schriftlichen Bericht über die Tätigkeit der Riege zu erstatten. 

Vizejugendriegenleiter

Art. 43. Der Vizejugendriegenleiter ist Stellvertreter des Jugendriegenleiters.

Materialverwalter

Art. 44. Der Materialverwalter betreut das gesamte Material des Vereins und ist für die Instandhaltung sowie die zweckmässige Aufbewahrung verantwortlich. 
Er orientiert den Vorstand über den Matertialabgang und beantragt Ersatzanschaffung. Er trägt die Verantwortung für das Depot Wipkingen und die Materialräume im Depot Schipte sowie für das Umgelände des letzteren. 
Der ordentlichen Generalversammlung erstattet er schriftlichen Bericht und erstellt das Inventar des gesamten Materials. 

Vizematerieal-
verwalter

Art. 45. Der Vizematerialverwalter vertritt und unterstützt den Materialverwalter. 

Redaktor

 Art. 46. Der Redaktor besorgt die redaktionellen Arbeiten für das Vereinsorgan „Der Limmat-Clübler" und ist verantwortlich für dessen pünktliches Erscheinen. 

Depotwart

Art. 47. Der Depotwart führt unter eigener Verantwortung die Clubstube Schipfe. Er ist berechtigt Hilfen beizuziehen. Über Einnahmen und Ausgaben legt er dem Hauptkassier mindestens monatlich detaillierte Rechnung ab. 
Die Verkaufspreise werden vom Vorstand festgelegt. 

Archivar

Art. 48. Der Archivar verwaltet unter eigener Verantwortung das Vereinsarchiv. Er ist verpflichtet, ein genaues Verzeichnis der in seiner Verwahrung befindlichen Schriftsachen und aller in beiden Depots befindlichen Clubrequisiten wie Becher, Urkunden, Bilder, Preise etc. zu führen. 

Beisitzer

Art. 49. Der 1. Beisitzer vertritt die Anliegen der beitragsfreien, der 2. Beisitzer diejenigen der zahlenden Mitglieder. 

Andere Funktionäre 

Art. 50. „Andere Funktionäre" werden von der Versammlung für Spezialauf-
gaben gewählt. Diese Ämter können, mit Ausnahme der Rechnungsrevisoren, durch Vorstandsmitglieder ausgeübt werden. 

Motorenwart

 Art. 51. Die ordentliche Generalversammlung wählt, wenn möglich aus dem Vorstand, den Verantwortlichen für die Schiffsmotoren. Er ist der erste Mo-
torenführer und übt sein Amt nach dem internen Motorenreglement und den gesetzlichen Bestimmungen aus. 

Kampfgerichts-
präsident

 Art. 52. Für die Wett- und Endfahren bestimmt die ordentliche Generalve-
präsident sammlung einen Präsidenten des Kampfgerichts. In Verbindung mit dem Oberfahrer ist er für die Organisation und die Durchführung der internen Wettkämpfe verantwortlich. Wenn möglich soll er dieses Amt auch an kantonalen und nationalen Wettkämpfen, welche der Limmat-Club organisiert, ausüben. 
Bei Reglementsänderungen soll er an die Instruktionskurse des SWV abgeordnet werden. 

Fähnrich 

Art. 53. Die ordentliche Generalversammlung wählt aus den Reihen der Aktiven einen Fähnrich, welchem das gesamte Fahnenmaterial untersteht. Auf Weisung des Vorstandes hat er bei Festen, Wettfahren, Bestattungen und anderen Anlässen zu amten. Er hat die Fahnenwache oder Ersatzmänner aufzubieten. 
Er ist für die zweckmässige Reinigung von Bechern, Kannen und anderen Preisen verantwortlich. 

Pressechef

Art. 54. Der Pressechef pflegt die Öffentlichkeitsarbeit. Er besucht die Inst-
ruktionskurse der Fachverbände. Er soll bei aktuellen Vereinsanlässen zu den entsprechenden Sitzungen eingeladen werden. 

Rechnungsrevisoren

Art. 55. Die ordentliche Generalversammlung wählt vier Rechnungsrevisoren. Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Im Turnus scheidet der Amtsälteste aus, so dass jedes Jahr ein neuer Revisor gewählt wird. 
Die Rechnungsrevisoren prüfen die Buchhaltung und die gesamte Rechnungsführung; die Kasse des Mitgliederkassier spätestens 14 Tage und das Übrige spätestens 8 Tage vor der ordentlichen Generalversammlung.  Die Einladung zur ordentlichen Revision versendet der Hauptkassier. 
Sie erstatten der ordentlichen Generalversammlung schriftlichen Bericht. 

Kommissionen

 Art. 56. Je nach Erfordernis bestimmt die Versammlung Kommissionen für besondere Aufgaben. Jeder Kommission soll mindestens ein Vorstandsmitglied angehören. Der Vereinspräsident muss zu jeder Kommissionssitzung eingeladen werden. 

Delegierte

Art. 57. Für Verbandssitzungen werden die Delegierten von der ordentlichen Generalversammlung gewählt. Die Delegierten für andere Anlässe können auch durch die Vereinsversammlung bestimmt werden. 
Die Delegierten haben die Interessen des Limmat-Clubs zu vertreten. Gebundene Mandate sind nach Möglichkeit zu vermeiden. Die Abordnungen in die Fachverbände werden möglichst wie folgt vorgenommen: 

  SWV: 


ZKPW: 
ZSS: 
IG Wasserfahrer: 
Präsident, Oberfahrer,  Jugendriegenleiter und  Kampfgerichtspräsident; 
Präsident oder Oberfahrer 
Präsident oder Oberfahrer 
Präsident oder Oberfahrer 
IV. Finanzielles

Art. 58. Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr

Kassen

Art. 59. Der Limmat-Club unterhält folgende Kassen: 
1. Vereinskasse für die laufende Vereinsrechnung; 
2. Mitgliederkasse für die Vereinnahmung der Beiträge 

Fonds 

Art 60. Die Äufnung von Fonds erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Generalversammlung. Nach Zweckerfüllung sind die Fonds aufzulösen und ein allfälliger Überschuss der Vereinskasse zuzuweisen. 

Einnahmen

Art. 61. Die Einnahmen bestehen aus: 
1. den Jahresbeiträgen der zahlenden Mitglieder und den Eintrittsgebühren. Die Höhe wird jährlich durch die Generalversammlung bestimmt; 
2. Sporttotobeiträgen und anderen Subventionen; 
3. Überschüssen aus Festen und Anlässen; 
4. einem allfälligen Überschuss aus der Clubstube Schipfe; 
5. den Zinserträgen des Vereinsvermögens; 
6. ausserordentlichen Zuwendungen und Legaten. 

Ausgaben 

Art. 62. Die Ausgaben bestehen aus: 
1. den Verwaltungskosten 
2. den Beiträgen an Verbände 
3. den Versicherungsprämien 
4. Mieten, Reparaturen, Baukosten und Anschaffungen 
5. den Auslagen für Anlässe, Fahrten und Wettfahren; 
6. den Zuwendungen an Mitglieder für Fahrten und Wettkämpfe 
7. dem allfälligen Defizit des Vereinsorgans und der Clubstube 
8. angemessenen Abschreibungen 

 

 

Vorstands-
entschädigung

Art. 63. Die Vorstandsmitglieder versehen ihre Aufgabe ehrenamtlich. 

„Der Ummat-Clübler"

Art. 64. Die Kosten des Vereinsorgans „Der Limmat-Clübler" sollen möglichst durch Inserate gedeckt werden. Ein allfälliges Defizit übernimmt die Vereinskasse. 

Versicherungen



Haftpflicht







Unfall










Prämien




Mobiliar

Art. 65. Der Vorstand sorgt für eine genügende Haftpflicht-, Unfall- und Feuerversicherung des Vereins, wie auch der einzelnen sporttreibenden Mitglieder, Junioren und Jungfahrer. Dabei gelten folgende Bestimmungen:
1. Der Verein ist zum Anschluss an die Haftpflichtversicherung des SWV verpflichtet. Sollte die Deckung dieser Versicherung in Bezug auf Motorenbetrieb der Schiffe nicht genügen, so hat der Hauptkassier für zusätzliche Deckung zu sorgen.
2. Für Veranstaltungen wie Wettfahren und Wassersportfeste mit Regiewirtschaftsbetrieb, die nicht in der vom SWV abgeschlossenen Haftpflichtversicherung inbegriffen sind, ist von Fall zu Fall eine zusätzliche Deckung zu vereinbaren. 
3. Sämtliche Sporttreibenden sowie die amtierenden Kampfrichter sind verpflichtet, der bestehenden Kollektivunfallversicherung beizutreten. Allen übrigen Mitgliedern ist es freigestellt, sich zu den gleichen Bedingungen versichern zu lassen. 4 .Auf Talfahrten haben nichtversicherte Mitglieder und Gäste der bestehenden Kollektivunfallversicherung durch Abschluss einer Tagesversicherung beizutreten.
5. Das gelegentliche Benützen der Schiffe durch Mitglieder, die nicht der vom SWV abgeschlossenen Kollektivunfallversicherung beigetreten sind, geschieht auf eigenes Risiko und Verantwortung. Der Verein lehnt jede Haftung ab. 
6. Sämtliche Sporttreibenden haben die Unfall- und Haftpflichtprämie bei Beginn der Fahrsaison zu bezahlen, Neueintretende mit dem Eintrittsgesuch.
7. Das Versicherungsjahr ist für Unfall und Haftpflicht gleichlaufend wie die Verbandspolice des SWV. 
8. Das gesamte Material des Vereins ist in genügender Höhe gegen Elementarschäden und Diebstahl zu versichern. 

 

 Statutenänderungen 

V. Schlussbestimmungen

Art. 66. Statutenänderungen und -revisionen fallen in die Zuständigkeit der Generalversammlung.

Auflösung

 Art. 67. Zur Auflösung des Vereins bedarf es des Beschlusses von vier Fünfteln sämlicher Mitglieder durch Urabstimmung.
Bei einer Auflösung des Vereins sind das Barvermögen und das Material der Stadt Zürich, die Vereinsinsignien (Fahnen, Becher, Urkunden etc.) dem Schweizerischen Landesmuseum zu übergeben. 

Inkraftsetzung

Art. 68. Vorstehende Statuten treten laut Beschluss der heutigen ausserordentlichen Generalversammlung ab sofort in Kraft. Sie ersetzen die Statuten vom 4. November 1975 mit allen nachfolgenden Änderungen und Zusatzbestimmungen.

 

Zürich, den 7. Juni 1988

Der Präsident: Markus Herz

Der Vizepräsident: Hugo Lüchinger

Fahrreglement

 

Übungen

Art. 1. Soweit der Wasserstand, die Jahreszeit und die Witterungsverhältnisse es gestatten, sollen in der Woche zwei obligatorische Fahrübungen, je Montag und Donnerstag abends stattfinden. 

 

Art. 2. Je nach Erfordernis können vom Überfahrer weitere Fahrübungen angeordnet werden. 

 

Art. 3. Während den kantonalen Sperrzeiten ist das Fahren im Limmatraum zwischen EW-Letten und Hönggerwehr verboten. Ausnahmen bilden die vom Verein angesetzten Wettfahren und das dazu notwendige Taining, wofür von Fall zu Fall eine kantonale Bewilligung einzuholen ist. 

 

Art. 4. An Sonn- und Feiertagen soll das Training auf ein Minimum beschränkt und unnötiger Lärm vermieden werden. 

 

Art. 5. Wenn notwendig, werden fahrkundige Mitglieder bestimmt, die bei neueintretenden Aktiven als Fahrlehrer wirken. 

 

Art. 6. Des Fahrens oder Schwimmens unkundigen Mitgliedern ist der Ge-
brauch von Schiffen und Fahrmaterial nur im Beisein eines geübten Fahrers gestattet. 

 

Art. 7. Auf Ersuchen wird geübten Fahrern das Fahren auch ausserhalb der offiziellen Fahrübungen gestattet. 

Materialbenützung

Art. 8. Der Oberfahrer entscheidet über die Benützung der Motoren im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und dem Motorenreglement. 

 

Art. 9. Über die Benützung der Bundesschiffe entscheidet, mit Ausnahme der Fahrübungen der Jugendriege, der Oberfahrer. 

 

Art 10. Materialabgang oder -beschädigungen sind dem Oberfahrer unver-
züglich zu melden. Für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit entstanden sind, können Fehlbare haftbar gemacht werden. Der Entscheid darüber obliegt dem Vorstand. 

Tenue

Art. 11. Bei allen Fahrten, Wettfahren und vom Vorstand bestimmten Anlässen ist das Clubtenue zu tragen. 

Schiffsverbot

Art. 12. Bei wiederholter schwerer Disziplinlosigkeit kann Fehlbaren für kürzere oder längere Zeit durch den Vorstand das Betreten der Schiffe verboten werden. 

Jugendriege

Art. 13. Die Übungen der Jugendriege werden vom Vorstand vor Beginn der Fahrsaison festgelegt. Sie sollen in der Regel zweimal wöchentlich zwischen 18.00 und 20.00 stattfinden. 

 

Art. 14. Das Übungsfeld wird vom Jugendriegenleiter oder dessen Stellvertreter bestimmt. 

 

Art. 15. Jungfahrer und Junioren sind verpflichtet, sich einer  Schwimmprüfung zu unterziehen und an den Leistungsprüfungen des  Militärs teilzunehmen. 

 

Art. 16. Angehörige der Jugendriege haben die Anweisungen des Jugendrie- 
genleiters oder des Vizejugendriegenleiters zu befolgen. 

Schluss- 
bestimmungen

Art. 17. Vorstehendes Fahrreglement ist ein integrierter Bestandteil der Vereinsstatuten und tritt laut Beschluss der heutigen ausserordentlichen Generalversammlung ab sofort in Kraft. Es ersetzt dasjenige vom 4. November 1975 mit allen nachfolgenden Änderungen und Zusatzbestimmungen. 

 

Zürich, den 7. Juni 1988

Der Präsident: Markus Herz

Der Vizepräsident: Hugo Lüchinger